CRB Christlicher Rathausblock Memmingen

Satzung des Christlichen Rathausblock Memmingen vom 05. Juni 1978 mit den eingearbeiteten Änderungen vom 07. März 1983 und durch die Euro-Umstellung im § 6 Abs. 5 vom 10. April 2001 und den Änderungen ab 23.04.2015 und 11.05.2017

Satzung

§ 1   Name und Sitz

  1. Der Christliche Rathausblock (CRB) ist eine auf kommunaler Ebene unabhängige Wählervereinigung. Die Wählervereinigung führt den Namen Christlicher Rathausblock Memmingen – Kurzform CRB.
  2. Der CRB hat seinen Sitz in Memmingen.

 § 2   Gemeinnützigkeit und Zweck

  1. Der Zweck des CRB ist ausschließlich Gemeinnützig und  darauf ausgerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Er stellt vor den jeweiligen Wahlen Kandidaten auf und unterstützt die Bewerber vor und nach den Wahlen mit Rat und Tat, um seine kommunalpolitischen Ziele verwirklichen zu können.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählergruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeit dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
  3. Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
  4. Zur Unterstützung des CRBsoll ein Frauenarbeitskreis und zur Heranführung der jungen Generation an kommunalpolitische Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft  JungerBlock  (JB) gegründet werden. Beide geben sich eine eigene Geschäftsordnung, die der Zustimmung des CRBbedarf.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des CRB kann jede volljährige Person mit ungetrübtem Leumund werden.
  2. Wer Mitglied werden will, legt eine schriftliche Beitrittserklärung vor, über die der Vorstand entscheidet.
  3. Der Eintritt in den CRB wird mit Aushändigung einer schriftlichenAufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem CRB berechtigt. Er ist jeweils 2 Wochen vor Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  2. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem CRB ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam und ist nicht anfechtbar.

§ 5   Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. März jeden Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung fällig und wird per Lastschrifteinzug im jeweils aktuellen Verfahren  (z.B. SEPA) erhoben.

§ 6   Organe

                  Organe des Vorstands sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    1. ersten Vorsitzenden
    2. bis zu drei weiteren Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
    5. sowie dem Vorsitzenden der Stadtratsfraktion bzw. dessen Vertreter und
    6. der Vorsitzenden des Frauenarbeitskreises bzw. deren Vertreterin und dem Sprecher des JB bzw. dessen Vertreter
  2. Der Vorsitzende vertritt denCRBaußergerichtlich und gerichtlich. In dessen Verhinderungsfall vertreten zwei der stellvertretenden weiteren Vorsitzenden den CRB gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem CRB.
  5. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass Verträge mit finanziellen Verpflichtungen über € 2.000,– der Zustimmung des Beirats und über € 5.000,– der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.

§ 8   Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens 5 bis maximal 15  Mitgliedern des CRB und hat Stimmrecht.
  2. Zum Beirat gehören die jeweiligen Stadtratsmitglieder, soweit sie nicht im Vorstand vertreten sind, die fehlenden Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung. Zum Beirat gehören weiter je ein Mitglied des Frauenarbeitskreises und des JRB.
  3. Der Beirat ist vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen zu berufen:
    • wenn es das Interesse des CRB erfordert, 
    • jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

§ 9   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    1. wenn es das Interesse des CRB erfordert.
    2. jedoch mindestens einmal in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
    3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muss bei der nächsten Versammlung eine Nachwahl stattfinden. Diese Nachwahl gilt für den Rest der laufenden Wahlperiode.
    4. wenn es ein Drittel der Mitglieder wünscht.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchst. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. Die Entlastung ist von den Kassenprüfern vorzuschlagen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu berufen.
  4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des CRB ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil nicht zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 10   Beschlussfassung

  1. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
  2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des CRB betrifft, ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.  Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  4. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

§ 11   Wahlen zum Stadtrat oder Oberbürgermeister

  1. Bei Wahlen zum Stadtrat oder bei einer Oberbürgermeisterwahl tritt das jeweils aktuelle Bayerische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG –  mit seinen aktuellen Fristen und Gesetzestexten für die Bewerberaufstellung an Stelle der CRBSatzung.
  2. Zur Findung von geeigneten Bewerbern wählen Vorstand und Fraktion drei bis fünf Personen aus den eingetragenen Mitgliedern aus. Diese Beauftragten (Findungsbeauftragte)vertreten den CRB bei Bewerbersuche und -feststellung verantwortlich.

§ 12   Auflösung

  1. Falls der CRB durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst wird, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
  2. Das Vermögen fällt an den von der beschließenden Versammlung bestimmten Empfänger dessen Sitz in Memmingen zu sein hat

Thomas Mayer, Helmuth Barth, Daniela Thiel, Manfred Schweizer, Norbert Stadler

Vorsitzender Fraktionsvorsitzender Stellv. Vorsitzende, Stellv. Vorsitzender, Stellv. Vorsitzender